Termine erfolgen auf vorherige telefonische Vereinbarung ( Tel. 015110561156 )
Das erste wie auch mögliche folgende Telefonate sollen ausschließlich mit mir persönlich als Rechtsanwalt erfolgen,
damit Verluste von Daten von vorherein minimiert werden können; auch ist Ziel, dass Ihre persönliche Situation und rechtliche Lage unmittelbar analysiert werden können.
In dem Anruf / Rückruf werde ich in Aufklärung des Sachverhalts dem Anrufenden sagen, welche Unterlagen nach hier zur Verfügung zu stellen sind.
Ein Gesprächstermin in der Kanzlei soll dann in Kenntnis aller für eine Bearbeitung notwendigen Fakten stattfinden.
Freilich ist auch auf Wunsch eine schriftliche Mitteilung des Prüfergebnisses möglich.
Auf Wunsch werden Sie von der ersten Beratung bis zur vollständigen Durchsetzung ihrer Anspruchstellung begleitet.
Der Beginn der Tätigkeit wird grundsätzlich von einer angemessenen Vorschussleistung abhängig gemacht.
(§ 9 RVG).
Für eine Erstberatung für Verbraucher fallen, sofernkeine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, Kosten in Höhe von netto € 190, plus jeweiligen Umsatzsteuerbetrag und ggf. Auslagen, an (§ 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)). Bei einer Erstberatung handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Eine Pflicht zu einer ausführlichen Sachkundigmachung oder zu einer schriftlichen Zusammenfassung besteht für den Rechtsanwalt nicht.
Für eine schriftliche Beratung oder ein Gutachten dürfen bis zu € 250 netto berechnet werden.
Bei Erbstreitigkeiten erfolgt die Abrechnung der Anwaltsvergütung nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert (Anl. 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG)
Wenn Sie mich nach einer Erstberatung weitergehend mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, wird die Erstberatungsvergütung in der Regel auf eine spätere Gechäfts- und/oder Verfahrensgebühr angerechnet.
Das Honorar richtet sich in aller Regel nach dem RVG , das Mindest- und Höchstsätze normiert.
Bei außergerichtlicherTätigkeit und gerichtlicher Rechtsverfolgung bekommen Sie auch aus Transparentgründen freilich eine realistische Prognose zum Kostenrisiko.
Eine Rechtsschutzversicherung mit Erbrechtssschutz (selten!) übernimmt die Kosten nach erfolgter Erklärung der Deckung der Kosten.
Manche Premium- oder Zusatzbausteine bieten Kostendeckung an, wenn es z.B. um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen oder Streitigkeiten zur Testamentsauslegung oder Erbauseindersetzung geht. Gern prüfen wir insoweit Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Kosten können grundsätzlich auch durch einen Prozessfinanzierer für Sie übernommen werden.
Für den Fall, dass Sie sich die Kosten für einen Rechtsanwalt kaum leisten können, können Sie beim für Ihren Wohnsitz zuständigen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen; für eine außergerichtliche Erstberatung fällt dann höchstens ein Eigenanteil in Höhe von € 15 an.